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Landmann & Walter - Allgemeine Geschäftsbedinungen (173,6 KiB)Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kältetechnik Landmann & Walter GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
2 . Angebote und Umfang
2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend.
2.2. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht, Maßangaben sind nur annähernd maßgebend. Geringe Abweichungen der technischen Darstellung gelten noch vertragsgemäß.
2.4. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen, Verbesserungen der Bauart sowie Eigentumsund Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Software, Zeichnungen und Informationen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3.2. Höhere Gewalt z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, Aus- und Einfuhrverbote sowie sonstige, staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Streik oder Aussperrungen berechtigen uns selbst bei garantierter Liefer-/ Montagezeit zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach Wahl von uns zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Auftraggeber gegen uns Schadensersatzansprüche zustehen. Dasselbe gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.
3.3. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Verzugsschäden beträgt höchstens für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, sofern der Auftraggeber beweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Gefahrübergang
4.1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über: • Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert; • bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
5. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
5.1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: • alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügende, geeignete, trockene und verschließbare Räume. Für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen, im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz unseres Besitzes und dem des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
5.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
5.3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und unsere zusätzlichen Kosten zu übernehmen.
5.4. Der Auftraggeber hat uns täglich/wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montage der Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
5.5. Wird von uns nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung verlangt, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen wurde.
6. Entgegennahme
Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Auftraggeber wie folgt:
7.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
7.2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
7.3. Der Auftraggeber hat uns Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
8. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte. • der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
9. Mängelansprüche
9.1. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe zu rügen und schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
9.2. Ergibt die Prüfung, dass kein Gewährleistungsfall gegeben ist oder Störungen auf unsachgemäße Eingriffe des Auftraggebers zurückzuführen sind, haben wir Anspruch auf Kostenerstattung der Reklamationsbearbeitung.
9.3. Soweit Gewährleistungsmängel bestehen, sind wir berechtigt, nachzubessern oder nach eigener Wahl Ersatz zu liefern.
9.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
10. Haftung
10.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers oder Dritter.
11. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden gegen uns - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen bzw. auszubauen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Auftraggeber.
12.2. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefer-/ Montagegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
13. Preise und Zahlungsbedingungen
13.1. Die Preise sind Euro-Preise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.
13.2. Von uns zu erbringende Montage-, Reparaturoder Wartungsarbeiten werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach Lohnund Materialaufwand berechnet.
13.3. Im Angebot veranschlagte Leistungen oder Zusatzarbeiten werden in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für nicht vorgesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden.
13.4. Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten zwischen Auftragserteilung und Lieferung behalten wir uns vor.
13.5. Für alle Lieferungen und Leistungen z.B. Ersatzteile, Montage- und Reparaturarbeiten, Fahrtkosten, Auslösung etc. ist der Rechnungsbetrag sofort, ohne Abzug fällig.
13.6.Wir behalten uns vor eine evtl. Bonitätsprüfung vorzunehmen. Soweit sich bei dieser konkrete Anhaltpunkte für Zahlungsschwierigkeiten oder ein Insolvenz-Risiko ergeben, sind wir berechtigt, das Angebot zurückzuziehen.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
14.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Büdingen.
15. Schlussbestimmung (salvatorische Klausel)
Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Liefer- bzw. Leistungs- und Reparaturbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung in Kraft. Kurzfassung der AGB‘s der Kältetechnik Landmann & Walter GmbH & Co. KG - Stand: Jan. 2015